Die Behandlung mit Botox ist mit Beginn des Jahres 2018 Teil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und damit in das vertragsärztliche Vergütungssystem integriert. Entsprechend können sowohl Gynäkologen als auch Urologen die entsprechenden Behandlungen mit den Krankenkassen abrechnen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, das gynäkologische und urologische Kapitel des EBM um zwei neue Positonen aus der Gebührenordnung (GOP) zu erweitern. Diese betreffen sowohl die Behandlung als auch die Nachbeobachtung.
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