Botox durch Zahnarzt

Über die Frage, ob Botox durch einen Zahnarzt verabreicht werden darf, herrschte lange Uneinigkeit. Ältere Quellen sprechen noch von einer juristischen Grauzone, die allerdings durch diverse Urteile in der jüngeren Vergangenheit eindeutig beseitigt wurde. Seither ist klar, dass Botox durch den Zahnarzt untersagt ist und ein Zuwiderhandeln eine Fülle straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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Warum Botox durch den Zahnarzt angeboten wurde

Die Frage, warum Botox überhaupt von verschiedenen Zahnärzten angeboten wurde, erklärt sich aus dem zunehmenden Trend zur ästhetischen Zahnheilkunde. Naiv argumentiert, ließe sich davon sprechen, dass derjenige, die Zähne bleicht oder Zahnersatz einsetzt, auch den Rest des Gesichtes behandeln darf. So kam es in der Vergangenheit und kommt es leider auch noch in der Gegenwart zu entsprechenden Botox Behandlungen, die jedoch als Straftaten zu werten sind.

Klares Verbot von Botox durch den Zahnarzt

Zum Verbot von Botox durch den Zahnarzt existieren zwei Urteile, die die rechtliche Lage klarstellen. Den Anfang machte das Verwaltungsgericht Münster im Jahr 2011 (Az: 7 K 338/09). Hier wird zunächst auf das Heilpraktikergesetz Bezug genommen, dass letztlich auch für das Verbot von Botox durch die Kosmetikerin führt. Nach geltender Rechtsauffassung, handelt es sich bei einer Botox-Behandlung um eine Heilbehandlung, weswegen nur Ärzte oder Heilpraktiker zur Spritze greifen dürfen. Letztere scheiden jedoch aus, da Botox ein verschreibungspflichtiges Medikament ist.

Natürlich führt auch ein Zahnarzt eine heilkundliche Behandlung aus. Diese beschränkt sich jedoch einzig und allein auf das Feld der Zahnheilkunde, der in § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz eindeutig definiert wird. Dort heißt es: Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.

Dass ein Zahnarzt nicht über diesen Bereich hinaus behandeln darf, dürfte eigentlich klar sein, war jedoch nach einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 21.08.1998 in die Diskussion geraten. Hier ist auch ein (begleitender) Übergriff auf die Gesichtsoberfläche gestattet worden, der allerdings im Zusammenhang mit einer zahnmedizinischen Behandlung steht.

Den kontroversen Interpretationen hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ebenfalls einen Riegel vorgeschoben. Nach dessen Argumentation ist ggf. noch eine Lippenunterspritzung vertretbar, auf keinen Fall aber die Injektion von Botox durch den Zahnarzt. Botox Ärzte in Berlin.

Zahlreiche Abmahnungen gegen Zahnärzte

In der Folge des Urteils vor dem Verwaltungsgericht Münster kam es zu einer Flut von Abmahnungen gegen Zahnärzte, die unberechtigerweise Botox gespritzt hatten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen 13 A 1210/11 noch einmal die Gültigkeit und Rechtskräftigkeit des Münsteraner Urteils unterstrichen.

Hier heißt es, dass eventuelle Übergriffe über den Bereich des Kiefers hinaus sowieso nur die Haut betreffen dürften und auch unter diesem Aspekt kein Botox durch den Zahnarzt verabreicht werden dürfe. Zwischenzeitlich hatten zwar bereits Abrechnungsziffern in der BEMA-Z und GOZ existiert, die jedoch nicht als Argument für die Rechtmäßigkeit einer Behandlung herangezogen werden konnten.

Zahlreiche Folgen eines Verstoßes

In der Vergangenheit sind bereits erste Gerichtsurteile gegen Zahnärzte erlassen worden, die mit Botox behandelt haben. Ein Beispiel lieferte das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.10.2007, Az. 10 Js 274/07. Hier wurde ein Dentist zu einer Zahlung von insgesamt 9.000 Euro „verdonnert“. Gemäß § 5 Heilpraktikergesetz hätte sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden können, weswegen die Sanktion eher als glimpflich anzusehen ist. Deutlich problematischer wäre eine Verurteilung gemäß §§ 223, 224 StGB.

Wenn Botox durch einen Zahnarzt verabreicht wird und dabei – ermangels Sachkompetenz – Fehler unterlaufen, lässt sich durch von Körperverletzung oder gar gefährlicher Körperverletzung sprechen. Diese Argumentation kann deshalb erhoben werden, weil die verwendete Spritze in diesem Fall nicht der Heilbehandlung, sondern einem rein kosmetischen Zweck dient. Auch der Verweis darauf, dass ein Patient schließlich in die Behandlung einwilligt, kann nicht uneingeschränkt gelten.

Wenn ein Zahnarzt Botox anbietet, kann ein Patient davon ausgehen, dass Herr oder Frau Doktor über das notwendige Fachwissen und eine entsprechende Zulassung verfügen. Ist dies nicht der Fall, so verstößt ein Zahnarzt gegen seine Aufklärungspflicht und kann sogar seine Approbation verlieren. Zuguterletzt gelten natürlich auch bei Botox durch den Zahnarzt etwaige zivilrechtliche Ansprüche. Neben einem Ausgleich der Behandlungsfolgen ist auch an das Einklagen eines Schmerzensgeldes zu denken.

Botox nur durch einen Facharzt für ästhetische Chirurgie

Wer bei der Botox-Behandlung auf einen Facharzt für ästhetische Chirurgie zurückgreift, kann zu 100 Prozent sicher sein, dass die notwendige Fachkompetenz vorhanden ist. Im Belladerma Fachzentrum in Berlin trifft man ausschließlich solche Spezialisten an, die zudem über einen reichhaltigen Erfahrungsschatz verfügen.


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